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   RG, 04.01.1935 - V 173/34   

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https://dejure.org/1935,515
RG, 04.01.1935 - V 173/34 (https://dejure.org/1935,515)
RG, Entscheidung vom 04.01.1935 - V 173/34 (https://dejure.org/1935,515)
RG, Entscheidung vom 04. Januar 1935 - V 173/34 (https://dejure.org/1935,515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Besteht ein den Ausgleich von Schaden und Vorteil rechtfertigender Zusammenhang zwischen dem durch Bergwerksbetrieb dem Grundeigentum zugefügten Schaden und dem Vorteil, der dem Eigentümer aus Anlegung und Fortführung des Bergwerks, namentlich in Gestalt einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 146, 275
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Es ist hierfür nicht erforderlich, daß die schädigende Handlung unmittelbar auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbstständigen Ereignissen fließen, sofern nur nach dem natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 8, 325, 329; RGZ 133, 221, 223; 146, 275, 278; vgl. Cantzler, AcP 156, 42, der hier von einem Bedingungszusammenhang spricht).
  • BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52

    Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung

    Es muss als ausreichend erachtet werden, dass, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen ausgesprochen hat, Schaden und Vorteil aus mehreren, der äusseren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, soweit nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen (RGZ 146, 275 [278]; RGZ 93, 145; 130, 261; JR 1934 Nr. 625).
  • BGH, 08.12.1977 - VII ZR 60/76

    Merkantiler Minderwert

    Die Anrechnung dieser Umstände muß dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (ständige Rechtsprechung: RGZ 146, 275, 278; BGHZ 8, 325, 329; BGHZ 49, 56, 61, 62; Senatsentscheidung NJW 1977, 1819).
  • BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55

    Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung

    Die Revision beruft sich auf das einen Bergschaden betreffende Urteil des Reichsgerichts in RGZ 146, 275 und will dessen Grundsätze hier entsprechend angewandt haben.

    In dieser Beziehung beruft sich die Revision zu Unrecht auf RGZ 146, 275.

  • BGH, 24.03.1977 - VII ZR 319/75

    Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer

    Die Anrechnung dieser Umstände muß dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (ständige Rechtsprechung; RGZ 146, 275, 278; BGHZ 8, 325, 329; 49, 56, 61 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Bei Schadensersatzansprüchen ist der Schaden nicht einseitig nach der Höhe eines durch ein Schadensereignis verursachten Vermögensschadens, sondern nur unter Ausgleichung aller beiderseitigen, aus derselben Wurzel entsprungenen Vermögensabgänge und -zugänge zu berechnen (RGZ 54, 137 [140]; 146, 275 [278]).
  • BGH, 02.02.1965 - VI ZR 210/63

    Anspruch auf Schadenseratz auf Grund eines Unfalls - Anspruch auf Gewinnausfall

    Mag auch die Unfallbeschädigung einen Anstoß dazu gegeben haben, daß sich der Kläger mehr auf eine Ausweitung des Kantinenhandels verlegte und sein Geschäft den oben erwähnten Strukturwandel erfuhr, so könnte der Nutzen, der ihn mit der Zeit hieraus erwuchs, auf den hier in Rede stehenden Schaden doch nur angerechnet werden, wenn er mit dem Unfall adäquat zusammenhinge, das Schadensereignis jenes Unfalls also allgemein geeignet gewesen wäre, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und wenn die Anrechnung den Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspräche (vgl. RGZ 146, 275, 277, f; BGHZ 8, 325, 329 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52]; 10, 107, 108 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 113/52]; 30, 29, 33) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58].
  • BGH, 12.07.1956 - II ZR 118/55

    Rechtsmittel

    Der erzielte Vorteil ist dann auszugleichen, wenn die Schadensursache allgemein geeignet war, wenn auch nur mittelbar und in Verbindung mit anderen für sich allein betrachtet selbständigen Ereignissen, dem Geschädigten Vorteile der in Frage kommenden Art za verschaffen (RGZ 146, 275; RG HRR 31, 1301 und JW 37, 154).
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